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Minijobs auf Abruf

Am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBl I S. 2384) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der die Rahmenbedingungen für die Arbeit auf Abruf regelt. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht mit dem Arbeitnehmer festgelegt, gilt seit 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (bisher 10 Stunden) als vereinbart.

Das TzBfG gilt auch für die auf Abruf arbeitenden Minijobber. Bei nicht vereinbarter Arbeitszeit werden nun auch für Minijobber 20 Wochenstunden für die Abrufarbeit festgelegt. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns würde damit die Minijob-Grenze von 450 EUR überschritten und das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Empfehlung: Vereinbaren Sie auch bei Minijobs auf Abruf eine feste wöchentliche Arbeitszeit. Nur die Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Stunden ist nicht ausreichend!

Hinweis: Bei der Festlegung der Arbeitszeiten darf der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht übersehen werden.