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Augen auf bei der Rechnungslegung ab 01.07.2020

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Im Zuge der zeitlich begrenzten Umsatzsteuerabsenkung müssen Sie sowohl bei Eingangsrechnungen als auch bei Ausgangsrechnungen zum Monatswechsel Juni – Juli 2020 auf die korrekte Rechnungslegung mit dem richtigen Umsatzsteuerausweis achten. Der Zeitpunkt der Rechnungslegung oder der Zahlung ist dabei nicht relevant für den Ausweis der Umsatzsteuer mit 19 bzw. 7% oder 16 bzw. 5%. Entscheidend ist viel mehr der Zeitpunkt, wann die Umsätze ausgeführt worden sind.

Wann sind die Umsätze ausgeführt?

  • Bei Lieferungen von Waren: wenn die Lieferung beginnt (z.B. die Übergabe an die Post oder Spedition).

Beispiel: Die Ware wird an den Spediteur am 30.06.2020 übergeben und kommt am 01.07.2020 beim Kunden an. Auf der Rechnung ist eine Umsatzsteuer von 19% auszuweisen, weil die Ware im Juni 2020 an die Spedition übergeben wurde und somit die Lieferung begann.

  • Bei sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen): wenn die Leistung vollendet wurde.

Beispiel: Der Steuerberater beginnt mit der Buchhaltung am 30.06.2020 und stellt diese am 01.07.2020 fertig. Auf der Rechnung ist eine Umsatzsteuer von 16% auszuweisen, weil die Leistung erst im Juli 2020 vollendet wurde.

Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an das Umstellen von Dauerrechnungen, z.B. bei gewerblichen Mieten.

Wir bitten Sie, die Hinweise bei Ihrem Rechnungsverkehr zu kontrollieren bzw. zu überwachen, damit ein ordnungsgemäßer Vorsteuerabzug gewährleistet werden kann.