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Leistungsbeschreibung in Rechnung – darauf müssen Unternehmer achten

Die ungenaue oder die fehlende Leistungsbeschreibung in Eingangsrechnungen kann ein Grund für eine Steuernachzahlung sein, wenn aus diesen Rechnungen Vorsteuer gezogen wurde.

Ist die Leistungsbeschreibung zu allgemein formuliert, wie z.B. “Sonstige Leistungen”, “Beratungsleistungen”, “Leistungen pauschal”, wird der Vorsteuerabzug versagt.

Bitte beachten Sie deshalb folgende Punkte:

  • Ist die Leistungsbeschreibung zu ungenau und in der Rechnung ist kein Hinweis auf einen Vertrag oder eine Vereinbarung, sollte die Rechnung zunächst nicht bezahlt werden und eine berichtigte Rechnung angefordert werden.
  • Ist die Leistungsbeschreibung zu ungenau, jedoch in der Rechnung ein Hinweis auf schriftliche Unterlagen, aus denen das Leistungspaket zu entnehmen ist, enthalten, z.B. ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Vereinbarung oder einen Kostenvoranschlag, wird der Vorsteuerabzug gewährt.
  • Bitte prüfen Sie, ob die Leistungsbeschreibung so formuliert ist, dass auch ein außenstehender Dritter Kenntnis darüber erlangt, um welche Leistung es sich handelt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird der Vorsteuerabzug gewährt.
  • Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist nicht möglich, wenn die Leistungsbeschreibung zu ungenau ist oder fehlt. Wird eine Rechnung korrigiert, gilt die korrigierte Rechnung als erste Rechnung, wie der BFH mit Urteil v. 12.3.2020, Az. VR 48/17 entschieden hat. Dies hat besondere Auswirkungen, wenn der Fehler bei einer Betriebsprüfung entdeckt wird, da dann nicht nur die Steuernachzahlung, sondern auch noch hohe Nachzahlungszinsen drohen.