Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung kann statt wie bisher in 3 Jahren nun in 1 Jahr abgeschrieben werden.
Das betrifft:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer: Tablet, Slate, mobiler Thin-Client
- Desktop-Thin-Client
- Workstation
- Mobile Workstation
- Small-Scale-Server
- Docking-Station
- Externes Netzteil
- Peripherie-Geräte wie Eingabegeräte (Tastatur, Maus etc.), externe Festplatte, Beamer, Drucker etc.
Besonderheit: Das gilt erstmals für Standardsoftware und für die auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen.
Diese Regelungen sind grundsätzlich für im Jahr 2021 angeschaffte Hard- und Software anzuwenden. Weiterhin neu ist, dass in den Gewinnermittlungen für das Jahr 2021 diese Nutzungsdauer auch für die Wirtschaftsgüter gilt, die in den Jahren 2019 und 2020 angeschafft und bislang über 3 oder mehr Jahre abgeschrieben worden sind.
Weitere Details entnehmen Sie dem nachfolgenden Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/abfc3b65-d863-41e0-b9c7-509ce5dd1584