Mit dem “Dritten Corona-Steuerhilfegesetz” vom 10.03.2021 hat der Bundestag die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2022 beschlossen. Die Abgabe von Getränken bleibt weiterhin davon unberührt.