Ab 2019 ergeben sich Neuerungen hinsichtlich der Besteuerung von Wertgutscheinen.
Es erfolgt eine Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine.
Einzweck-Gutschein: Bereits im Zeitpunkt der Ausgabe/Verkaufs des Gutscheins ist die Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt abzuführen, da alle Informationen im Zeitpunkt der Ausstellung zur zweifelsfreien Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze vorliegen. Ein Unternehmer hat beispielsweise ausschließlich Umsätze, die 19% Umsatzsteuer auslösen.
Dem gegenüber steht bei einem Mehrzweck-Gutschein bei der Ausgabe noch nicht fest, welche Leistungen mit dem Gutschein eingelöst werden können. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer bspw. steuerfreie und/oder Umsätze mit 7% und/oder 19% erbringt. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer erst dann abzuführen, wenn der Gutschein eingelöst wird.