Erstmalig wurde als Abgabefrist der 31. Juli 2019 für das Steuerjahr 2018 festgelegt. Das gilt für alle Bürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen.
Falls die Steuerklärung von einem Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres (Steuererklärung 2018: Abgabefrist bis 28.02.2020).
Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen zu spät oder gar nicht einreichen, entsteht seit neuestem ein automatischer Verspätungszuschlag, und zwar 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs (unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten wird). Dieser beträgt mindestens 25 € je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung bis maximal 25.000 €.
Hinweis: Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die durch das Finanzamt bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig. Diese Regelung soll insbesondere Rentner „verschonen“, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Regelung soll nun verhindern, dass dies zulasten der Betroffenen geht.
Quelle: DStV: “Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!” IWW-Institut, Würzburg