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Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter

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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen. Sofern sie das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereitstellen, ist dies seit diesem Jahr bis zum 31.12.2021 steuerfrei.

Möglich ist auch die Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Im Fall der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Der Wert der privaten Nutzung wird mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers bewertet; die Preisempfehlung wird auf volle 100 € abgerundet. Maßgeblich ist die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des(Elektro-)Fahrrads.

Wird das (Elektro-)Fahrrad erstmals ab dem 01.01.2019 oder bis Ende 2021 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, sind lediglich 50 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn das (Elektro-)Fahrrad vor dem 01.01.2019 bereits einmal irgendeinem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen worden ist.

Tipp: Auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrrads kommt es nicht an, so dass der hälftige Ansatz der Preisempfehlung auch für solche (Elektro-)Fahrräder in Betracht kommt, die bereits vor dem 01.01.2019 angeschafft worden sind, sofern sie vor dem 01.01.2019 noch nicht an einen Arbeitnehmer überlassen worden sind.

Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 € monatlich ist nicht anzuwenden.

Hinweise: Ist das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich als Kfz anzusehen, weil der Motor z. B. auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, gelten die Grundsätze für die Überlassung von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen. Hier wird nach aktueller Rechtlage ebenfalls nur der halbe Bruttolistenpreis für das Elektro-Kfz angesetzt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer erstmalig nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 zur privaten Nutzung überlassen wird.

Quelle: BMF online