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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, kann die steuerpflichtige Person auf schriftlichen Antrag erklären, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dasselbe gilt für vergleichbare Blockheizkraftwerke von bis zu 2,5 kW.

 

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html?cms_pk_kwd=03.06.2021_Gewinnerzielungsabsicht+bei+kleinen+Photovoltaikanlagen+und+vergleichbaren+Blockheizkraftwerken&cms_pk_campaign=Newsletter-03.06.2021